Abwasserhausanschluss

Auch für den „Abtransport des gebrauchten Wassers“ gelten hohe Quali- tätsstandards – vor allem zur Gewährleistung der strikten Trennung von Abwasser und Trinkwasser sowie zum Schutz der Umwelt. Die ordnungsgemäße und gesicherte Abwasserableitung vom Grundstück über Kanäle mit anschließender Reinigung in der Kläranlage dient schließlich der Gesundheit und der Sauberkeit unserer Flüsse und Seen.

Infoblatt Abwasser – Technische Anschlussbedingungen

 

Rechtliche Grundlagen

Anschlussrecht

Jeder Eigentümer ist berechtigt und verpflichtet, sein Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Das heißt, das Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen erschlossen sind. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass neue Kanäle im öffentlichen Bereich durch das Abwasserentsorgungsunternehmen hergestellt oder bestehende geändert werden.

 

Ein Benutzungsrecht besteht nicht, wenn:

Das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht ohne weiteres der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt – soweit die gesonderte Behandlung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

Die Abwasserbeseitigung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen dem Zweckverband TAWEG, erhebliche Schwierigkeiten und Kosten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

 

Genehmigungspflicht

Ein Abwasseranschluss ist genehmigungspflichtig. Auf Antrag erteilt dazu der Abwasserbeseitigungs-pflichtige dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten die Genehmigung zum Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen.

Die öffentlichen und privaten Abwasseranlagen sollen für viele Jahrzehnte möglichst ohne Störungen funktionieren. Deshalb ist beim Bau solcher Anlagen darauf zu achten, dass sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt und betrieben werden.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens achtet der Zweckverband TAWEG darauf, dass die geplante Anlage den technischen Vorschriften, z.B. der DIN 1986 (Grundstücksentwässerungsanlagen), und den Bedingungen der Entwässerungssatzung entspricht. Erst dann darf gebaut werden.

 

Technische Grundlagen

Ein Abwasseranschluss setzt eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage voraus. Dieser besteht aus einem Grundstücksanschluss (Anschlusskanal) im Bereich von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen und einer Grundstücksentwässerungsanlage.

Die Grundstücksentwässerungsanlage umfasst Leitungen – im Erdreich oder Fundamentbereich verlegt – die das Abwasser dem Anschlusskanal (Öffentlichkeit) zuführen, sowie Kontrollschächte.

Bei einem Vollanschluss sind Abwasseranlagen in Form von öffentlichen Kanälen, Regenrückhaltebecken, Regenüberläufen, Abwasserpumpwerken und Abwasserbehandlungsanlagen (zentrale Kläranlagen) nachgeschaltet. Bei einem Teilanschluss besteht die Abwasseranlage aus öffentlichen Kanälen, die in einem Vorfluter (Gewässer oder Auslauf in offenen Graben) enden. Eine grundstückseigene Abwasservorreinigungsanlage muss vorhanden sein. Die Ableitung von unbehandelten Abwässern (Grauwässer) in Grund- bzw. Oberflächengewässer ist nicht mehr zulässig.

 

Planung des Anschlusses

Schon in der Planungsphase sollte ein Fachmann einbezogen werden. Ansprechpartner finden Sie im Installateurverzeichnis des ZV TAWEG. Gern können Sie sich auch an einen entsprechenden Bauplaner wenden.

Die Auskunft über die Lage des Anschlusskanals für das Grundstück und die vorliegenden technischen Besonderheiten, wie Abwasserableitung im Mischsystem (Schmutz- und Regenwasserableitung in zwei Kanälen) erhält der Grundstückseigentümer bei seinem zuständigen Abwasserentsorgungsunternehmen mit dem Antragsformular. In einem Schmutzwasserkanal darf keinesfalls Regen- oder Drainagewasser eingeleitet werden!!

Im Entwässerungsplan des Grundstücks und dem dazugehörigen Längsschnitt sind vorhandene, außer Betrieb zu nehmende und geplante Leitungen von den Anfallstellen des Abwassers (z.B. WC oder Waschbecken) bis zur Anbindung an den öffentlichen Kanal darzustellen. Angaben und Nennweiten, Gefälle, Materialart und Bezugshöhen müssen ebenfalls ersichtlich sein. Dieser Plan muss dem Zweckverband TAWEG vor Baubeginn vorliegen.

Wichtig ist bei der Plaung auch über eine Rückstausicherung nachzudenken.

 

Installation

Öffentliche Abwasseranschlüsse (Anschlusskanäle) werden vom Zweckverband TAWEG hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Die Art, Anzahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren Änderung bestimmt der ZV TAWEG nach geltendem Satzungsrecht und unter Abwägung der berechtigten Interessen des Grundstückseigentümers. Den Aufwand für die Herstellung, Unterhaltung, Erweiterung, Erneuerung und Beseitigung eines zweiten Anschlusses im Mischsystem trägt der Grundstückseigentümer.

Die Größe des Kontrollschachtes richtet sich nach der Verlegetiefe. Der Schacht ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.

Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach der Abnahme bei noch offenen Rohrgräben und Baugruben in Betrieb genommen werden. Die Abnahme erfolgt bei rechtzeitiger Beantragung durch den ZV TAWEG. Dem Antrag zur Abnahme sind die Planungsunterlagen im Maßstab 1:5000 beizufügen. Sie befreit den Bauherren, Planverfasser, Bauleiter und das bauausführende Unternehmen nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.

Der ZV TAWEG ist jederzeit berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer haben den Zutritt zum Grundstück und den zur Prüfung notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Genehmigungsunterlagen zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, so sind diese vom Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.

 

Kosten

Der Anschlusskanal, d.h. der Abzweig vom Abwassersammelkanal im öffentlichen Bereich bis zur Grundstücksgrenze, wird vom Zweckverband TAWEG oder in dessen Auftrag gebaut und unterhalten. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten werden jedoch auf das bevorteilte Grundstück in Form von Beiträgen umgelegt.

Die Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich des Revisionsschachtes, welcher in der Nähe der Grundstücksgrenze innerhalb des Grundstücks errichtet werden muss, ist vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu reinigen.

 

Verwendung bestehender Anlagen

Grundsätzlich müssen grundstückseigene Abwasservorreinigungsanlagen mit dem Anschluss eines Grundstücks an den neuen Kanal außer Betrieb genommen werden. Wird Abwasser vor Ableitung in den öffentlichen Kanal, in Gruben oder ähnlichen Anlagen gesammelt, entstehen Fäulnisprozesse und Gasbildungen, die Schäden am Kanalnetz hervorrufen und zu Betriebsproblemen in den zentralen Abwas-seranlagen führen können.

Statt des Verfüllens oder Abreißens dieser Anlagen ist eine weitere Nutzung zur Speicherung von Regenwasser möglich. Eine gründliche Leerung und Reinigung der Anlagen vor Abbruch oder Weiternutzung ist dringend erforderlich. Vorhandene Grundstücksleitungen können bei gutem Bauzustand – insbesondere Dichtheit und ausreichender Dimensionierung (DN 150) – weiter für die Ableitung von Abwässern ohne Vorbehandlung genutzt werden.

 

Erneuerung und Stilllegung alter Anschlüsse

Entspricht der Anschlusskanal nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik, so wird dieser vom Zweckverband TAWEG erneuert. Die Kostenbeteiligung für den Grundstückseigentümer kann die Folge sein.
Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge und Art des Abwassers und die Lage des Anschlusskanals dies erfordern. Soll die Grundstücksentwässerungsanlage vorübergehend oder dauernd außer Betrieb gesetzt werden, so ist dies beim Zweckverband TAWEG anzuzeigen. Dieser kann den Anschlusskanal im öffentlichen Bereich verschließen oder beseitigen. Der Aufwand ist vom Grundstückseigentümer zu ersetzen.

 

Zweckverband Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung
Weiße Elster - Greiz (ZV TAWEG)
An der Goldenen Aue 10
07973 Greiz

Telefon: (03661) 61 70
Telefax: (03661) 61 71 50

info@taweg-greiz.de
Verbandsvorsitzender: Herr Alexander Schulze
Geschäftsleiterin: Frau Ines Watzek
Eigenbetrieb Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungswerke (WAW)
An der Goldenen Aue 10
07973 Greiz

Telefon: (03661) 61 70
Telefax: (03661) 61 71 50
Werkleiterin: Frau Ines Watzek

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