Beiträge
Der Zweckverband TAWEG erfüllt in seinem Verbandsgebiet die öffentliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung. Er unterhält Anlagen zur Ableitung und Behandlung von Abwasser einschließlich der umweltgerechten Verarbeitung von Reststoffen aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben (sog. Fäkalschlammentsorgung) als öffentliche Einrichtung.
Zur Deckung des Aufwands für die Herstellung seiner Einrichtung erhebt der TAWEG nach den Vorschriften des Thüringer Kommunalabgabengesetzes für angeschlossene und anzuschließende Grundstücke einen einmaligen Abwasserbeitrag. Der einmalige Abwasserbeitrag refinanziert den Investitionsaufwand für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung und ist unabhängig von den wiederkehrenden Grund- und Mengengebühren.
Zu einem Beitrag herangezogen werden Grundstückseigentümer gemäß der für das jeweilige Grundstück im Abwasserbeseitigungskonzept ausgewiesenen Anschlusssituation im Endausbau. Die Beitragshöhe ist entsprechend gestaffelt und berücksichtigt, dass die öffentliche Einrichtung bei der Fäkalschlammentsorgung weniger stark beansprucht wird als durch Grundstücke, bei denen anfallendes Abwasser unbehandelt über die Kanalisation in eine Zentralkläranlage eingeleitet wird (Vollanschluss). Die Höhe des Beitrags ist abhängig von der jeweiligen Geschossfläche der auf dem Grundstück befindlichen Bebauung.
Die jüngsten Änderungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes, die aktuelle Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes zur verursachungsgerechten Staffelung der Abwasserbeiträge, der massive Rückgang an Fördermitteln für den Ausbau öffentlicher Abwasseranlagen und die Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes des Zweckverbandes TAWEG erforderten eine Neukalkulation der Beitragssätze der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung.
Umsetzung – die Beitragssatzung
Die Verbandsversammlung beschloss in ihrer Sitzung am 09.05.2023 eine neue Beitragssatzung, welche vom Landratsamt Greiz genehmigt und im Amtsblatt des Landkreises Greiz vom 14.07.2023 veröffentlicht wurde.
Um den Vorgaben des Landesgesetzgebers und der Rechtsprechung Rechnung zu tragen, entschieden sich die Verbandsräte das abgestufte Tarifsystem beizubehalten, das stärker auf die individuellen Grundstücksverhältnisse des angeschlossenen Kunden im Zeitpunkt des Endausbaus der öffentlichen Entwässerungseinrichtung abstellt. Die Beitragssatzung unterscheidet zwischen fünf verschiedenen beitragsrelevanten Anschlusssituationen, für die verursachungsgerecht kalkulierte Beitragssätze gelten. Der umlagefähige Investitionsaufwand wurde gerecht auf die Grundstücksarten verteilt. Hiervon profitieren vor allem sogenannte Teil- und Kleineinleiter, also Grundstückseigentümer, die auch nach Abschluss der Gesamtinvestition nur teilweise die öffentliche Entwässerungseinrichtung nutzen werden.
Um den stark rückläufigen Fördermitteln im Interesse relativ stabiler Beitragssätze entgegenzuwirken, hatte der Zweckverband TAWEG bereits bei der Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes jede einzelne geplante Investition im Abgleich mit den gesetzlichen Forderungen geprüft. Diejenigen Grundstückseigentümer, die bereits bestandskräftig veranlagt wurden, sind hiervon nicht betroffen.
Der Zweckverband TAWEG wird die neue Satzung ab 01.01.2024 anwenden, wenn Grundstücke ab diesem Datum tatsächlich an die jeweilige, öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden. Betroffen sind in erster Linie die Grundstückseigentümer aus denjenigen Ortschaften, bei denen ab 2024 die Abwasserentsorgung auf eine zentrale Kläranlage umgestellt und das Leitungsnetz ausgebaut wird. Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiter der Beitragsabteilung gern zur Verfügung.
11.2023|ZVTAWEG